Wahlrecht Europa

Es darf eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe festgelegt werden, die jedoch landesweit nicht mehr als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen betragen darf. Am 13. Juli 2018 hat der Europäische Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Änderung des Direktwahlakts beschlossen, die u. a. eine obligatorische Prozenthürde von 2 bis 5 % enthält. Die Mindestsperrklausel gilt für Wahlkreise mit mehr als 35 Sitzen und ist damit vor allem für Deutschland und Spanien relevant. Die Mitgliedstaaten müssen diese Verpflichtung spätestens bis zur zweiten Wahl nach dem Inkrafttreten der Änderung umsetzen, bei einem reibungslosen Ratifizierungsverfahren wäre das also die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 gewesen. Weil u. a. Deutschland die Ratifizierung nicht mehr vor der Europawahl 2019 abgeschlossen hat, wird die Sperrklausel-Pflicht frühestens zur Europawahl 2029 wirksam werden. Die Änderung des Direktwahlakts muss von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden, in Deutschland bedarf es dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in Bundestag und Bundesrat.

https://www.wahlrecht.de/ausland/europa.htm